Haushaltsnahe Dienstleistungen waren dies bereits ab dem Jahr 2003.
Begünstigt ist immer der Auftraggeber.
Bei eigen genutzten Eigentumswohnungen ist in der Regel die Wohnungseigentümergemeinschaft der Auftraggeber der Leistungen.
Damit kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung, bzw. in einer gesonderten Bescheinigung des Verwalters,
- die gezahlten Beträge für die begünstigten haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen
ist und
- der Anteil der einzelnen Eigentümer anhand des Beteiligungsverhältnisses
errechnet wurde.
Aber auch als Mieter einer Wohnung können Sie Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Hausmeister, Hausreinigung, Gartenpflege) oder für handwerkliche Tätigkeiten (z. B. Schornsteinfeger, Heizungswartung) enthalten.
Als Nachweis fordert in diesem Fall die Finanzverwaltung entweder die Jahresabrechnung der Nebenkosten oder eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters.
Muster dieser Bescheinigungen hat jetzt die Finanzverwaltung bekannt gegeben, Sie können sich diese herunterladen, an Ihren Verwalter bzw. Vermieter zum Ausfüllen weitergeben und uns bei der Beratung übergeben:
Bescheinigung bis zum Veranlagungszeitraum 2005
Bescheinigung ab Veranlagungszeitraum 2006
Bescheinigung für 2007 als Formular im Mitgliederbereich